Satzung der Elbsandsteiner Blasmusikanten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Elbsandsteiner Blasmusikanten“ (nachfolgend kurz „Elbsandsteiner“ genannt) und hat seinen Sitz in Sebnitz in Sachsen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Elbsandsteiner
(1) Die Elbsandsteiner mit Sitz in Sebnitz verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Elbsandsteiner ist die Förderung, Erhaltung und Pflege der Blasmusik und damit verwandter Bestrebungen, welchen sie insbesondere verwirklichen durch:
- a. regelmäßige Proben
- b. Durchführung von Konzerten sowie sonstigen kulturellen Veranstaltungen
- c. Teilnahme und selbstständige Ausrichtung von Musikfesten
- d. musikalische Ausbildung der Mitglieder
- e. Förderung des Gemeinsinns.
(3) Die Elbsandsteiner sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Elbsandsteiner dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Elbsandsteiner.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Elbsandsteiner fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Elbsandsteiner kann jede natürliche und juristische Person werden.
- a. Aktive Mitglieder sind Musiker, die den Elbsandsteinern in musikalischer Weise dienen.
- b. Fördernde Mitglieder sind alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die den Zweck der Elbsandsteiner ideell und materiell fördern.
- c. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Belange der Elbsandsteiner besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung als solche ernannt worden sind.
(2) Die Aufnahme bei den Elbsandsteinern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Der Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem der Vorstand den Beitritt beschließt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei den Elbsandsteinern endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Elbsandsteinern ausgeschlossen werden, wenn es
- a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der Elbsandsteiner in schwerwiegender Weise schädigt oder
- b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber den Elbsandsteinern. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Elbsandsteiner zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Aktive Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht dem Vorstand angehören.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Elbsandsteiner zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat jährlichen einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind beitragsfrei.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe der Elbsandsteiner
Organe der Elbsandsteiner sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten die Elbsandsteiner jeweils allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale beschließen.
(4) Dem Vorstand der Elbsandsteiner obliegen die Vertretung der Elbsandsteiner nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- d. die Aufnahme neuer Mitglieder
- e. die musikalische Leitung.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder der Elbsandsteiner sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft bei den Elbsandsteinern endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied der Elbsandsteiner bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Vorstandmitgliedern zu unterschreiben.
(9) Die Vorstandsmitglieder haften den Elbsandsteinern gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellen die Elbsandsteiner das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a. Änderungen der Satzung
- b. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
- d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- f. die Auflösung der Elbsandsteiner.
(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Soweit von Seiten des Mitglieds eine E-Mail-Adresse bekannt ist, kann die Einladung auch elektronisch versandt werden.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr oder die Auflösung der Elbsandsteiner zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Elbsandsteiner erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf eine Woche verkürzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Vorstandswahl erfolgt schriftlich und geheim.
(8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung der Elbsandsteiner der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom gesamten Vorstand zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung, Beendigung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung der Elbsandsteiner fungiert der gesamte Vorstand gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Elbsandsteiner oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Elbsandsteiner an das Jugendblasorchester Sebnitz e.V. zwecks ausschließliche und unmittelbare Verwendung entsprechend § 2 der Satzung der dann aufgelösten Elbsandsteiner.
Sebnitz, 26.07.2025
geändert Sebnitz, 11.08.2025